Hinweise zum privaten Feuerwerk:
Nur zum Jahreswechsel (somit am 31.12 und 01.01) dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (alte Bezeichnung Klasse II) von Privatpersonen über 18 Jahren abgebrannt werden.
Wenn Privatpersonen, das heißt Personen ohne eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz, zu einem anderen Zeitpunkt selbst Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abbrennen möchten, kann dies von der zuständigen Behörde aus begründetem Anlass ausnahmsweise zugelassen werden. Solche Privatpersonen benötigen dafür eine Genehmigung. Als begründeter Anlass wird von manchen Verwaltungen z.B. eine Goldene Hochzeit, ein runder Geburtstag oder ein sonstiges Jubiläum angesehen. Auf die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 (alte Klassen III (Mittelfeuerwerk), IV (Großfeuerwerk) oder T (pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke, Bühnenfeuerwerk) abbrennen.
Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die örtliche Ordnungsbehörde der Stadt Runkel, da hier das Feuerwerk abgebrannt werden soll.
Achtung: Selbst nach Erteilung der Genehmigung müssen Sie auf die aktuelle Waldbrandgefahrenstufe achten. Ein Abbrennen des Feuerwerks ist bis zur Waldbrandgefahrenstufe II noch erlaubt. Ab der Waldbrandstufe III hingegen nicht mehr! Bitte informieren Sie sich daher über die aktuell geltende Waldbrandgefahrenstufe!
Erforderliche Antragsunterlagen
• Personalausweis (als Nachweis des Alters und des Wohnortes)
• Formular zum Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerkes der Kategorie 2
Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (z. B. das während des Abbrennens des Feuerwerks die Feuerwehr beziehungsweise freiwillige Feuerwehr anwesend sein muss oder das eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden muss). Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei dem zuständigen Ordnungsamt der Stadt Runkel.
Die entsprechenden Antragsunterlagen finden Sie auf unserer Homepage.
Fristen
Die Beantragung der Ausnahmegenehmigung sollte mindestens 14 Tage vor dem geplanten Feuerwerk erfolgen.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der geltenden Gebührenordnung der Stadt Runkel.
Rechtliche Bestimmungen:
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz:
(1) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Absatz 1, des § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlass Ausnahmen zulassen. Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung ist öffentlich bekanntzugeben.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände
1. der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und
2. der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeitenauch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben.