Bekanntmachungen

Einladung Ortsbeirat Eschenau am 24.7.2018
Einladung Ortsbeirat Schadeck am 27.6.2018
11.07.2018

Bekanntmachung des Wahlleiters für die Stadt Runkel


Ausscheiden und Nachrücken von Vertreterinnen und Vertretern des Ortsbeirates des Stadtteils Runkel-Ennerich.

Der aufgrund des Wahlvorschlages „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)“ gewählte Vertreter-

Herr Paul Ruttmann, Mozartstraße 6-8, 65594 Runkel-Ennerich

hat auf seinen Sitz im Ortsbeirat Runkel-Ennerich verzichtet.

Gemäß § 34 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWG) in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 1 KWG und § 58 Kommunalwahlordnung (KWO) stelle ich daher fest, dass Herr Paul Ruttmann mit der Feststellung des Wahlleiters aus dem Ortsbeirat ausscheidet und der nächste noch nicht berufene Bewerber aus dem Wahlvorschlag „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)“

Herr Andreas Kuhn, Hammerstraße 24, 65594 Runkel-Ennerich


in den Ortsbeirat Runkel-Ennerich zum 6.7.2018 nachrückt.

Der aufgrund des Wahlvorschlages „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)“ gewählte Vertreter-


Herr Andreas Kuhn, Hammerstraße 24, 65594 Runkel-Ennerich

hat auf seinen Sitz im Ortsbeirat Runkel Ennerich verzichtet.

Gemäß § 34 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWG) in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 1 KWG und § 58 Kommunalwahlordnung (KWO) stelle ich daher fest, dass Herr Andreas Kuhn mit der Feststellung des Wahlleiters aus dem Ortsbeirat ausscheidet. Weiterhin stelle ich gemäß § 34 Abs. 3 KWG fest, dass der Sitz für den Wahlvorschlag „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)“ in dem Ortsbeirat Ennerich leer bleibt.

Gemäß § 34 Abs. 4 KWG in Verbindung mit § 25 KWG kann gegen diese Feststellung jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch einlegen. Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter der Stadt Runkel, Rathaus Burgstraße 4, 65594 Runkel einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

65594 Runkel, den 11.7.2018

Martin Höhler
Gemeindewahlleiter der Stadt Runkel